Rechtsprechung
LG Darmstadt, 29.11.2017 - 11 O 52/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 173 Abs. 1, 2 VVG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 29.11.2017 - 11 O 52/17
- OLG Frankfurt, 12.09.2018 - 12 U 141/17
- BGH, 09.10.2019 - IV ZR 235/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.02.2017 - IV ZR 280/15
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Wirksamkeit individueller Vereinbarungen …
Auszug aus LG Darmstadt, 29.11.2017 - 11 O 52/17
Die vom Kläger hierzu zitierten Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 29.4.2015 - 5 U 67/14 - und des BGH vom 15.2.2017 - IV ZR 280/15 -, vorgelegt als Anlage K 9, sind auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, weil der Versicherer in dem diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Fall kein - nach dem Gesetz und dem Vertrag zulässiges - befristetes Anerkenntnis ausgesprochen hat, sondern die Parteien eine Vergleichsvereinbarung getroffen hatten, in der sich der Versicherer bereit erklärte, für einen Zeitraum von elf Monaten Leistungen zu erbringen.Diese Vorgehensweise ist mit der gewählten Vereinbarung hinsichtlich der Erkennbarkeit von Rechtsnachteilen nicht vergleichbar."(BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 280/15 -, Rn. 22, juris).
- OLG Saarbrücken, 29.04.2015 - 5 U 67/14
Berufsunfähigkeitsversicherung: Zulässigkeit "außervertraglicher" Vereinbarungen; …
Auszug aus LG Darmstadt, 29.11.2017 - 11 O 52/17
Die vom Kläger hierzu zitierten Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 29.4.2015 - 5 U 67/14 - und des BGH vom 15.2.2017 - IV ZR 280/15 -, vorgelegt als Anlage K 9, sind auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, weil der Versicherer in dem diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Fall kein - nach dem Gesetz und dem Vertrag zulässiges - befristetes Anerkenntnis ausgesprochen hat, sondern die Parteien eine Vergleichsvereinbarung getroffen hatten, in der sich der Versicherer bereit erklärte, für einen Zeitraum von elf Monaten Leistungen zu erbringen.Abgesehen davon gelten hier die oben dargestellten Erwägungen im Zusammenhang mit den Zulässigkeitsgrenzen von Leistungsvereinbarungen entsprechend: Eine Befristung auf der Grundlage des § 173 Abs. 2 VVG ist nicht mehr möglich, wenn nach den Vertragsbedingungen eine zeitlich unbeschränkte, nur der Nachprüfung unterliegende Leistungspflicht bereits entstanden ist und der Versicherer über die Befristung seines Anerkenntnisses die Erstprüfung über 173 Abs. 2 VVG hinausschieben möchte (…vgl. zur Grenze befristeter Anerkenntnisse in den Fällen der - typischerweise nach sechs Monaten - "fingierten" Berufsunfähigkeit LG Dortmund a.a.O.;… Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014, L. Rdn. 41;… Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 173 Rdn. 8)." (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29. April 2015 - 5 U 67/14-, Rn. 123, juris, Unterstreichung durch das Gericht).
- LG Dortmund, 04.12.2014 - 2 O 124/14
Zeitlich befristetes Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung aus …
Auszug aus LG Darmstadt, 29.11.2017 - 11 O 52/17
Sachlich gerechtfertigt ist es aber nicht, wenn ein Versicherer einerseits in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Eintritt der Berufsunfähigkeit an einen verkürzten Zeitraum - hier sogar an die Prognose einer sechsmonatigen Berufsunfähigkeit - knüpft, sich dem jedoch über § 173 Abs. 2 VVG dadurch entziehen will, dass er ein Anerkenntnis für eine diesen Zeitraum überschreitende Frist ausspricht (vgl. LG Dortmund, Urt.v. 04.12.2014 - 2 0 124/14;… Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 173 Rn. 6). - LG Berlin, 19.03.2014 - 23 O 87/12
BU-Versicherung- Befristung Anerkenntnis Leistungspflicht
Auszug aus LG Darmstadt, 29.11.2017 - 11 O 52/17
Lediglich dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer günstigere Regelungen angeboten hat - beispielsweise bei Vereinbarung einer Klausel, die nach Ablauf einer Befristung lediglich die Prüfung einer Verweisung erlaubt, oder die eine zeitliche Begrenzung der Befristung vorsieht, hat sich der Versicherer des vollen Rechts nach § 173 Abs. 2 VVG begeben (vgl. LG Berlin VersR 2014, 1196).
- OLG Frankfurt, 12.09.2018 - 12 U 141/17 das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2017 - 11 O 52/17 - wird wie folgt abgeändert:.